Ratgeber

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  • Anwaltskosten

    Zu einer professionellen und umfassenden Beratung gehört natürlich auch die Auskunft über die entstehenden Anwaltskosten.


    Vorab ist zu sagen, dass die Höhe der Gebühren und Auslagen im Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) festgelegt sind.

     

    1. Zivilrecht/ Verwaltungsrecht

    Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kosten durch den Ratsuchenden selbst zu tragen sind. Häufig ist auch die Gegenseite verpflichtet die Anwaltskosten zu tragen. Ob dies der Fall ist, lässt sich jedoch nur nach Schilderung des Sachverhalts und Sichtung der Unterlagen sagen. 


    Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese gegebenenfalls die Anwalts- und Gerichtskosten. Für den Fall, dass eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, ist dann nur diese in vereinbarter Höhe zu tragen. 


    Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, informiere ich Sie gerne über das genaue Kostenrisiko Ihrer Rechtsverfolgung. 


    Für einkommensschwache Personen besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

     

    2. Strafrecht

    Im Bereich des Strafrechts sind die Kosten regelmäßig zunächst vom Beschuldigten zu tragen. Einige Versicherungen gewähren Rechtsschutz im Fall einer fahrlässigen Tat, also nur dann, wenn kein Vorsatz besteht. 

    Wird der Beschuldigte freigesprochen, fallen die Kosten des Verfahrens und seiner Verteidigung der Staatskasse zur Last.


    Entgegen dem zivilrechtlichen Bereich wird demjenigen, der sich einen Anwalt nicht leisten kann, im Strafverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt.


    Aber auch für den Fall, dass sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, besteht die Möglichkeit sich auf der Basis von Beratungshilfe gegen eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 von einem Anwalt beraten zu lassen. Die Amtsgerichte sind auf Antrag für die Ausstellung von Beratungshilfescheinen zuständig. 


    In einigen Fällen bestimmt das Gesetz jedoch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.


    Liegen die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung nicht vor, besteht für den Beschuldigten die Möglichkeit sich entweder selbst zu verteidigen oder aber auf eigene Kosten einen Anwalt seines Vertrauens als Wahlverteidiger zu beauftragen.

  • Abmahnungen

    1. Sie haben eine Abmahnung in Zusammenhang mit einer angeblich begangen Urheberrechtsverletzung erhalten oder benötigen hierzu Informationen, dann darf ich Sie auf meinen Kurzratgeber: Was tun im Falle einer Abmahnung - Ein kurzer Leitfaden hinweisen.



    2. Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder beabsichtigen Sie eine solche auszusprechen, dann werden Sie beim Thema: Die arbeitsrechtliche Abmahnung fündig.


  • Beratungshilfe

    Für denjenigen Rechtssuchenden, der sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und vertretung im Bereich des Zivil-, Verwaltungs- und Sozialrecht, sowie allein für die Rechtsberatung im Strafrecht gewährt.


    Entsprechende Beratungshilfescheine werden auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt. 


    Für den Ratsuchenden fällt gegenüber dem Rechtsanwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € an.

     

    Bei der Antragstellung benötigt das Amtsgericht:


              1. aktuelle Einkommensnachweise

             

                  -ALG 1, ALG 2, Wohngeld,     

                    Verdienstbescheinungen, etc



               2. aktuelle Ausgabennachweise, so z.B.   

                    Nachweise über:


                  - Mietvertrag

                  - Unterhaltszahlungen bzw.      

                     unterhaltsberechtigte Personen

                  - Ratenzahlungsvereinbarungen

                   - laufende Versicherungen

                   - Steuern

                   - besondere Belastungen

                   - aktueller Girokontoauszug



                3. Ihren aktuellen Personalausweis oder       

                     Reisepass

     

    Weitere Informationen zum Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier.

  • Beschuldigtenvernehmung

    Als Beschuldigter im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren haben Sie grundsätzlich das Recht zu schweigen. Das Recht zu Schweigen darf nicht gegen Sie ausgelegt werden.


    Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass niemand sich selbst anklagen muss. Einem Beschuldigten ist daher stets anzuraten von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, um sich nicht durch unbedachte Äußerungen oder unglückliche Formulierungen selbst zu belasten.


    Der Beschuldigte hat jederzeit das Recht, einen Verteidiger zurate zu ziehen.


    Zu einer Beschuldigtenvernehmung, zu welcher Sie von der Polizei vorgeladen wurden, sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen.


    Erhalten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter, sind Sie verpflichtet zu erscheinen.


    Aber auch in diesem Fall gilt, Sie können schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Sie sind einzig dazu verpflichtet die nach § 111 Abs. 1 OWiG notwendigen Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung anzugeben.


  • Haftbefehl

    Wird man auf Grund eines Haftbefehls durch die Polizei verhaftet, ist unbedingt darauf zu beharren, dass der Verteidiger informiert wird. Liegt noch keine Mandatierung vor, hat man trotzdem das Recht einen Anwalt zu kontaktieren. 


    Wieder gilt, eine Aussage ohne vorherige Konsultation des Anwalts sollte unbedingt vermieden werden. Das Recht zu Schweigen gilt auch in diesem Fall.

  • Hausdurchsuchung

    Im Fall einer Hausdurchsuchung hat der Beschuldigte grundsätzlich das Recht, seinen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Auch hier gilt, gegenüber den Ermittlungsbehörden sollten keine Aussagen zum Tatvorwurf getroffen werden, das Schweigerecht gilt auch in diesem Fall. Weiterhin sollte es vermieden werden, mit Angehörigen, Mitarbeitern oder anwesenden Dritten vor den durchsuchenden Beamten über den Tatvorwurf zu sprechen. Umgehend sollte der Verteidiger von der Durchsuchung informiert werden.

  • Identitätsfeststellung gemäß § 111 Abs. 1 OWiG

    Grundsätzlich gilt im Fall einer Beschuldigtenvernehmung, vorläufigen Festnahme oder Vorführung zur Festnahme nemo tenetur se ipsum accusare. Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss und das Recht hat zu Schweigen.


    Gemäß § 111 Abs. 1 OWiG besteht einzig eine Verpflichtung dazu die notwendigen Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung anzugeben.


    1. Vor-, Familien- und Geburtsname; 

    2. Ort und Tag der Geburt; 

    3. Familienstand; 

    4. tatsächlich ausgeübter Beruf (ohne Angabe des Einkommens); 

    5. Wohnort, Wohnung und 

    6. Staatsangehörigkeit. 


    Im Falle einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, vorläufigen Festnahme oder Vorführung zur Festnahme ist daher immer anzuraten, sich nur zu den Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung äußern und ansonsten von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und auf die Hinzuziehung eines Verteidigers zu bestehen.

  • Opfervertretung/ Nebenklage

    Normalerweise ist der Geschädigte einer Straftat am anschließenden Verfahren nur als Zeuge beteiligt. 


    Was den meisten Opfern nicht bekannt ist, ist, dass in bestimmten Fällen für das Opfer einer Straftat die Möglichkeit der Nebenklage besteht.


    Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit Nebenklage u.a. in folgenden Fällen vor:


    • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
    • Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede
    • in Fällen vorsätzlicher Körperverletzung
    • bei versuchtem Mord oder Totschlag
    • für nahe Verwandte eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten

    Auf Antrag wird die Nebenklage zugelassen. Nach Zulassung der Nebenklage kann der Geschädigte der gesamten Verhandlung beiwohnen und seine Rechte als Nebenkläger, z.B. das ihm zustehende Fragerecht oder die Einlegung von Rechtsmitteln, ausüben.


    Der Nebenkläger kann auch einen Rechtsanwalt mit der Nebenklage beauftragen. Im Fall der Verurteilung des Beschuldigten sind die Kosten der Nebenklage durch den Beschuldigten zu tragen.



  • Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht

    Ein großer Teil der Bevölkerung hält die Begriffe Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht für gleichbedeutend.

    Es handelt sich dabei jedoch um zwei verschiedene Begriffe.


    Die Patientenverfügung


    Mit der Patientenverfügung wird der Arzt im Fall der Einwilligungsunfähigkeit des Patienten, angewiesen, den persönlichen Vorstellungen des Patienten in Bezug auf bestimmte medizinische Behandlungen zu folgen. 


    Bekanntestes Beispiel, welches durch eine Patientenverfügung geregelt werden kann, ist das lebensverlängernde Maßnahmen bei zum Tode führenden Krankheiten ausgeschlossen werden.


    Die Vorsorgevollmacht:


    In der Vorsorgevollmacht wird geregelt, dass eine bestimmte Person für Notsituationen bevollmächtigt wird, alle oder nur bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu regeln.


    Es versteht sich von selbst, dass eine solche Vorsorgevollmacht nur eine Person benennen sollte, zu der der Vollmachtgeber uneingeschränktes Vertrauen hat, da diese dann im Ernstfall die Entscheidungen für den einwilligungsunfähigen Vollmachtgeber trifft.


    Die rechtliche Betreuung kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden.


    Es empfiehlt sich, zur Überwachung der Durchführung der Patientenverfügung gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson zu erteilen.


    Man sollte sich jedoch sowohl bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht, als auch bei der Erstellung einer Patientenverfügung im Klaren sein, dass beide umfassende Konsequenzen haben.


    Daher ist von Vordrucken, bei denen die Entscheidung durch Ankreuzen getroffen wird, eher abzuraten und eine ausführliche anwaltliche Beratung zu empfehlen.

  • Pflichtverteidigung

    Der Gesetzgeber sieht im Strafrecht u.a. die Pflichtverteidigung in folgenden Fällen vor:


    • Die Hauptverhandlung findet in 1. Instanz vor dem Oberlandesgericht oder Landesgericht statt.
    • Der Beschuldigte ist wegen eines Verbrechens angeklagt, wobei unter einem Verbrechen eine Tat zu verstehen ist, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsieht.
    • bei einer mehr als 3 Monate andauernden Strafhaft
    • Der Beschuldigte befindet sich gem. §§ 112, 112a StPO in Untersuchungshaft.
    • bei schwieriger Sach- und Rechtslage
    • bei Schwere der Tat
    • Für den Fall, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, z.B. auf Grund der Unkenntnis der deutschen Sprache.

    Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig ist, wird der Angeschuldigte durch Schreiben des Gerichts aufgefordert innerhalb einer Frist (meist ein bis zwei Wochen) einen Verteidiger zu benennen. 


    Der Angeschuldigte kann in diesem Fall selbst einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


    Wird innerhalb der Frist kein Verteidiger benannt, wird ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt.


    Die Gebühren und Auslagen der Pflichtverteidigung rechnet der Anwalt gegenüber der Staatskasse ab.


    Die Kosten der Pflichtverteidigung werden zunächst von der Staatskasse bezahlt. Im Fall einer Verurteilung werden diese Kosten jedoch ebenso wie die Gerichtskosten von der Staatskasse vom Beschuldigten zurückgefordert.

  • Prozesskostenhilfe

    Einkommensschwachen Personen wird für die Durchführung von Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt, egal ob es sich dabei um Kläger oder Beklagten handelt. Bei außergerichtlichen Rechtsproblemen kann Beratungshilfe in Frage kommen.


    Die Prozesskostenhilfe wird beim zuständigen Gericht beantragt. Es ist hierfür eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.

    Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn der Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.


    Unterliegt der Antragsteller im Prozess werden Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltsgebühren von der Staatskasse getragen. Die Kosten der Gegenseite müssen in diesem Fall jedoch vom Antragsteller getragen werden.


    Bei Obsiegen muss der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen. 


    Die Prozesskostenhilfe wird entweder in Form eines Zuschuss oder in maximal in 4 Jahren rückzahlbaren Raten gewährt.

  • Vorläufige Festnahme

    Auch im Fall einer vorläufigen Festnahme ist grundsätzlich davon abzuraten, Angaben zur Sache zu machen. Ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts und Besprechung der Sachlage mit diesem, sollte vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Trotz dieser ungewohnten Situation sollte man den Polizisten gegenüber höflich und zurückhaltend reagieren.


    Es ist daher ratsam, unverzüglich Kontakt zum Verteidiger aufzunehmen. Dieser Kontakt darf durch die Polizei auch nicht verwehrt werden.

Zusatzinformationen


  • Was tun im Fall einer Abmahnung - Ein kurzer Leitfaden

    Nach dem ersten Schreck über die erhaltene Abmahnung samt Unterlassungserklärung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung - häufig ist diese Abmahnung mehrere Seiten lang, mit beeindruckend klingenden Urteilszitierungen und einer hohen Zahlungsforderung bezüglich Schadenersatz und Anwaltskosten versehen - steht man vor der Frage, wie man richtig reagieren soll.

     

    Die Abmahnung akzeptieren, die geforderten Beträge bezahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben? Selbst aktiv werden? Zum Anwalt gehen?

     

    Häufig wird der Schritt zum Anwalt aus der Sorge heraus vermieden, dass zusätzlich zu den Forderungen aus der Abmahnung weitere hohe Kosten entstehen. Vor dem Hintergrund dessen, dass mit dem beratenden Anwalt Pauschalhonorare vereinbart werden können und es in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Beratungshilfe gibt, ist diese Sorge unberechtigt.

     

    Deutlich höher ist das Risiko sich zu überhöhten Zahlungen verleiten zu lassen sowie schriftlich (auch im Rahmen der übersandten, vorformulierten Unterlassungserklärung) Erklärungen abzugeben, die sich im Nachhinnein als nachteilig herausstellen.

     

    Zwar bietet das Medium Internet in diesem Fall bei Recherchen zahlreiche Tipps und sogar die Möglichkeit auf sogenannte modifizierte Unterlassungserklärungen zu stoßen. Allerdings handelt es sich bei selbigen auch wiederum um vorformulierte Erklärungen. Dies ist bereits aus dem Grunde ungünstig, dass sich zwar die übersandten Abmahnungen oft ähneln, aber kein zugrundeliegender Sachverhalt wie der andere ist.

     

    Wenn es sich denn empfiehlt eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte diese auch auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnitten sein, um nicht doch die Gefahr von Nachteilen in sich zu bergen.

    Bereits aus diesem Grund ist der Gang zum Anwalt zu empfehlen.

     

    Da in den Abmahnung regelmäßig Fristen zur Zahlung als auch Abgabe der Unterlassungerklärung enthalten sind, ist es ratsam sich rechtzeitg mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.

    In Zeiten des Internets muss es sich auch nicht zwingend um einen an Ihrem Wohnort ansässigen Anwalt handeln. Es sollte vielmehr ein mit diesem Gebiet vertrauter Anwalt sein.

     

    Scheuen Sie sich nicht vor dem Gang zum Anwalt, denn es ist auf jeden Fall davon abzuraten, sich selbst gegenüber der Gegenseite bzw. deren Anwälten zur Sache zu äußern ohne sich vorher versierten, rechtlichen Rat eingeholt zu haben.

     

    Sollten Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben, berate ich Sie hierzu gern. Sie können mich sowohl telefonsich unter der Telefonnr.: 0351/792 101 55 als auch via Email: info(at)schmidt-oehmichen.de erreichen.

  • Die arbeitsrechtliche Abmahnung

    Eine arbeitrechtliche Abmahnung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

     

    Der Arbeitgeber sanktioniert mit einer Abmahnung beanstandungswürdiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers, während der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung einen Verstoß des Arbeitgebers gegen dessen arbeitsvertragliche Pflichten sanktioniert.

     

    Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen, wobei jedoch auf Grund der Beweisbarkeit häufig eine schriftliche Abmahnung erfolgt.

     

    In der Praxis deutlich häufiger anzutreffen sind jedoch Abmahnungen seitens des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, welche im Weiteren besprochen werden:

     

    In einer beabsichtigten Abmahnung muss der Arbeitgeber ein konkret beanstandungswürdiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau benennen, ihn zur Unterlassung selbigen Auffordern und für den Fall einer Wiederholung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses androhen.

     

    Zur Abmahnung berechtigt sind neben dem Arbeitgeber, auch solche Personen die eine Versetzung bzw. Kündigung aussprechen können. Da hierzu nicht alle Vorgesetzten berechtigt sind, empfiehlt sich bereits aus diesem Grund die rechtliche Prüfung einer Abmahnung.

     

    Die Abmahnung sollte zeitnah zum sanktionierenden Fehlverhalten zu erfolgen. Das in der Abmahnung konkret benannte Verhalten kann nicht nochmals als Kündigungsgrund genutzt werden.

     

    Wurde eine unberechtigt ausgesprochene Abmahnung zur Personalakte genommen, ist diese aus der Personalakte zu entfernen. Dieser Anspruch ist auch im Klageweg durchsetzbar.

     

    Da eine Abmahnung erhebliche Konsequenzen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, sollte man sich beim geringsten Verdacht, dass diese unberechtigt ausgesprochen wurde, rechtlichen Rat einholen und diese nicht beanstandungslos akzeptieren.

     

    Auch für Arbeitgeber, die beabsichtigen eine Abmahnung auszusprechen, empfiehlt sich im Hinblick auf die Rechtsicherheit der Abmahnung eine anwaltliche Beratung.

     

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    Haben Sie eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten? Oder beabsichtigen Sie eine solche auszusprechen? 

     

    Gern stehe ich Ihnen beratend zur Seite. Sie erreichen mich unter folgender Telefonnr.: 0351/79210155 oder via Email: info@schmidt-oehmichen.de.

  • Identitätsfeststellung gemäß § 111 Abs. 1 OWiG

    Grundsätzlich gilt im Fall einer Beschuldigtenvernehmung, vorläufigen Festnahme oder Vorführung zur Festnahme nemo tenetur se ipsum accusare. Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss und das Recht hat zu Schweigen.


    Gemäß § 111 Abs. 1 OWiG besteht einzig eine Verpflichtung dazu die notwendigen Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung anzugeben.


    1. Vor-, Familien- und Geburtsname; 

    2. Ort und Tag der Geburt; 

    3. Familienstand; 

    4. tatsächlich ausgeübter Beruf (ohne Angabe des Einkommens); 

    5. Wohnort, Wohnung und 

    6. Staatsangehörigkeit. 


    Im Falle einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, vorläufigen Festnahme oder Vorführung zur Festnahme ist daher immer anzuraten, sich nur zu den Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung äußern und ansonsten von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und auf die Hinzuziehung eines Verteidigers zu bestehen.

  • Beratungshilfe

    Für denjenigen Rechtssuchenden, der sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und vertretung im Bereich des Zivil-, Verwaltungs- und Sozialrecht, sowie allein für die Rechtsberatung im Strafrecht gewährt.


    Entsprechende Beratungshilfescheine werden auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt. 


    Für den Ratsuchenden fällt gegenüber dem Rechtsanwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € an.

     

    Bei der Antragstellung benötigt das Amtsgericht:


              1. aktuelle Einkommensnachweise

             

                  -ALG 1, ALG 2, Wohngeld,     

                    Verdienstbescheinungen, etc



               2. aktuelle Ausgabennachweise, so z.B.   

                    Nachweise über:


                  - Mietvertrag

                  - Unterhaltszahlungen bzw.      

                     unterhaltsberechtigte Personen

                  - Ratenzahlungsvereinbarungen

                   - laufende Versicherungen

                   - Steuern

                   - besondere Belastungen

                   - aktueller Girokontoauszug



                3. Ihren aktuellen Personalausweis oder       

                     Reisepass

     

    Weitere Informationen zum Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier.


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